Aktive Bestechung

Als aktive Bestechung gilt, wenn einem Amtsträger oder einer Privatperson ein nicht gebührender materieller oder immaterieller Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird, damit dieser oder diese eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung vornimmt, die in Zusammenhang mit seiner oder ihrer Tätigkeit steht. Der Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Voraussetzung ist, dass sich die Gegenleistung des oder der Bestochenen auf eine konkrete Handlung bezieht, die widerrechtlich ist. Es kann sich dabei auch um eine Unterlassung handeln, wenn beispielsweise der oder die Bestochene auf die Bekanntmachung eines Regelverstosses verzichtet.

Das Verbot der aktiven Bestechung gilt zum einen für Schweizer Amtsträger (Art. 322ter StGB) sowie für ausländische Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB), die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind. Der Straftatbestand ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.

Zum anderen gilt das Verbot der aktiven Bestechung für Privatpersonen: Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 322octies StGB).

 

Passive Bestechung

Die passive Bestechung bildet das Gegenstück zur aktiven Bestechung und bezieht sich auf den Amtsträger oder die Privatperson, der oder die einen nicht gebührenden materiellen oder immateriellen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Begeht ein Amtsträger passive Bestechung, muss er oder sie mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe rechnen. Das Verbot der passiven Bestechung gilt für Schweizer Amtsträger (Art. 322quater StGB) sowie für ausländische Amtsträger (Art. 322septies Abs. 2 StGB).

Begeht eine Privatperson passive Bestechung, muss er oder sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 322novies StGB).

 

Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme

Mit der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme (Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB) sind unerlaubte Vorteile gemeint, die nicht auf eine spezifische Amtshandlung gerichtet sind, sondern im Hinblick auf die künftige Amtsführung gewährt oder angenommen werden. Darunter fällt das gezielte Anfüttern eines Amtsträgers oder die Klimapflege. Beim Anfüttern ist keine konkrete Gegenleistung des Amtsträgers definiert, den Beteiligten ist jedoch klar, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet werden soll. Bei der Klimapflege steht überhaupt keine Gegenleistung des Amtsträgers zur Diskussion. Die Zuwendung erfolgt bloss, um den Amtsträger in Bezug auf zukünftige Projekte günstig zu stimmen.

Der Tatbestand der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme gilt nur im Umgang mit Schweizer Amtsträgern, nicht jedoch mit ausländischen Amtsträgern oder unter Privaten.

 

Schmiergelder

Unter dem Begriff Schmiergelder sind Zuwendungen zu verstehen, die den Zweck haben, bürokratische Vorgänge zu beschleunigen. Es wird «geschmiert», wenn der Schmierende unabhängig von seiner Zuwendung grundsätzlich Anspruch auf die Leistung hat, diese aber beschleunigen oder vereinfachen will. Schmiergelder fallen unter den Tatbestand der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme (Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB) und sind in der Schweiz verboten. Im internationalen Gebrauch werden diese Gelder «facilitation payments» oder «grease money» genannt.

 

Vetternwirtschaft

Bei der Vetternwirtschaft wird Macht zu privatem Nutzen in Form von privilegierten Beziehungen zu Lasten des Gemeinwohls und entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung missbraucht. Die Vetternwirtschaft (auch Filz oder Günstlingswirtschaft) ist oftmals nicht strafbar, kann aber leicht in strafbares Verhalten kippen. In jedem Fall stellt sie einen Fall von Korruption dar.

 

Strafbarkeit des Unternehmens

Ein Unternehmen kann sich gemäss Art. 102 StGB in zwei Fällen selbst strafbar machen für Korruptionstaten seiner Mitarbeitenden: Zunächst wird ein Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Korruptionstat zu verhindern. Ferner macht sich ein Unternehmen strafbar, wenn eine Korruptionstat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann.