Korruption allgemein

Transparency International definiert Korruption als Missbrauch anvertrauter Macht zu privatem Nutzen.

Weshalb Korruption bekämpfen? Korruption hat weitreichende negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen und ist darum zu Recht gesellschaftlich geächtet und strafbar. Korruption…

  • führt zu unrechtsmässiger Bereicherung Einzelner und schädigt so den gesellschaftlichen Zusammenhalt;
  • schwächt das Vertrauen in staatliche Institutionen und nicht-staatliche Akteure und gefährdet die Grundlagen der Demokratie;
  • untergräbt den Rechtsstaat und fördert das organisierte Verbrechen;
  • führt zur Verschwendung öffentlicher und privater Ressourcen;
  • verzerrt den Wettbewerb, bremst die Innovation und die Nachhaltigkeit, erschüttert das Vertrauen zwischen Geschäftspartnern und sorgt für Ineffizienz sowie für höhere Kosten;
  • fördert unethisches Verhalten;
  • beeinflusst das Urteilsvermögen und führt zu schlechten Entscheidungen;
  • ermöglicht Erpressung und bereitet den Boden für weitere strafbare Handlungen.

Rechtliche Regelung national

Korruption hat zahlreiche Facetten. Entsprechend finden sich Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption in der gesamten Rechtsordnung der Schweiz. Im Zentrum stehen die Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs:

Nach diesen ist sowohl die Bestechung von öffentlichen Amtsträgern als auch die Bestechung von Privatpersonen verboten. Beide Handlungen gelten als Offizialdelikt und werden somit von Amtes wegen verfolgt. Unter Bestechung wird gleichsam die aktive Bestechung wie auch die passive Bestechung verstanden. Wer also einer Amts- oder Privatperson einen sogenannt «nicht gebührenden Vorteil» materieller oder nicht-materieller Natur anbietet, verspricht oder gewährt oder einen solchen entgegennimmt, macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (Bestechung zwischen Privatpersonen und Amtsträgern), respektive drei Jahren (Bestechung unter Privatpersonen) oder Geldstrafe bestraft. Dazu braucht es keine Verzerrung des Marktes oder Verfälschung des Wettbewerbs. Das heisst, dass auch Bestechungshandlungen ausserhalb von klassischen Konkurrenzsituationen – wie etwa Schmiergeldzahlungen bei der Vergabe von Sportanlässen oder Bestechungshandlungen nach Vertragsschluss – strafbar sind und von Amtes wegen verfolgt werden.

Verboten sind auch die Vorteilsgewährung und die Vorteilsannahme. Hier geht es um unerlaubte Vorteile, die nicht auf eine spezifische Amtshandlung gerichtet sind, sondern im Hinblick auf die künftige Amtsführung gewährt oder angenommen werden. Darunter fällt das gezielte Anfüttern eines Amtsträgers oder die Klimapflege. Ferner fällt die Zuwendung von Schmiergeldern unter den Tatbestand der Vorteilsgewährung.

Nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen können sich heute strafbar machen (Strafbarkeit des Unternehmens). Zu den Letzteren gehören Unternehmen. So kann sich ein Unternehmen strafbar machen, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um korrupte Handlungen zu verhindern.

In der Regel straflos ist die sogenannte Vetternwirtschaft. Bei dieser wird Macht zu privatem Nutzen in Form von privilegierten Beziehungen missbraucht.

Rechtliche Regelung international

In unserer globalisierten Welt genügen nationale Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung nicht. Korruption wird deshalb auch global als Problem erkannt, geächtet und bestraft. Im Vordergrund stehen drei internationale Konventionen:

Die Schweiz hat alle drei Konventionen ratifiziert und sich damit verpflichtet, die Verhütung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Korruption voranzutreiben.

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Wir referieren zu den Themen Korruptionsprävention und -bekämpfung.

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