Illegale Finanzflüsse / Geldwäscherei

Gelder aus korrupten und weiteren illegalen Handlungen können noch immer zu leicht in die Schweiz eingeschleust und/oder mithilfe von Schweizer Akteuren gewaschen werden. Nach wie vor ist deshalb bei einem internationalen Korruptions- oder Geldwäschereiskandal allermeistens auch die Schweiz involviert. Noch immer halten sich zu viele Finanzinstitute nicht genügend an die gesetzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei.  Ausserdem sind in der Schweiz in Abweichung von den internationalen Mindeststandards wichtige risikobehaftete Dienstleistungen weiterhin nicht der Geldwäschereigesetzgebung unterstellt, insbesondere die Gründung und Verwaltung von Sitzgesellschaften und Trusts, der Kauf und Verkauf von Immobilien, Kunst und Luxusgütern sowie die Finanz- und Anlageberatung.  Diese Schlupflöcher für Geldwäscherei schaden sowohl der Bevölkerung der Staaten, aus denen die illegalen Gelder stammen, als auch der Integrität und dem guten Ruf der Schweiz.

Unsere Positionen

  • In Umsetzung der kürzlich revidierten FATF-Empfehlungen sollte Transparenz hergestellt werden über die wirtschaftlich berechtigten Personen an juristischen Personen (Gesellschaften) und an Trusts. Dafür sollte die Schweiz ein zentrales behördlich geführtes Register der wirtschaftlich berechtigten Personen an juristischen Personen und Trusts schaffen, das sowohl den Behörden als auch der Öffentlichkeit ungehinderten Zugang zu angemessenen, wahrheitsgemässen und aktuellen Informationen gewährleistet.
  • Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) sollte endlich an den international geltenden Standard angepasst werden. So sollten insbesondere die folgenden risikobehafteten Tätigkeiten den gesetzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei unterstellt werden:  die Gründung, Organtätigkeit und Domizilierung von juristischen Personen und Trusts, die Finanz- und Anlageberatung, der Kauf und Verkauf von Immobilien sowie der Kauf und Verkauf von Kunst- und Luxusgütern. Es kann nicht angehen, dass zum Beispiel Schweizer Anwälte als Gründer und Verwalter von Trusts und Offshoregesellschaften mithelfen, die Herkunft dubioser Gelder zu verschleiern, oder dass Schweizer Immobilienmakler Grundstücke an Personen mit zweifelhaftem Hintergrund vermitteln.
  • Alle dem GwG unterstellten Finanzintermediäre sollten den bestehenden gesetzlichen Sorgfalts- und den Meldepflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei korrekt nachkommen. Es darf nicht sein, dass gewisse Finanzintermediäre weiterhin zu grossen Risikoappetit aufweisen und Verdachtsfälle erst dann den Behörden melden, wenn diese bereits in den Medien thematisiert werden. Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, ist eine rigorose Aufsicht nötig.

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