Die besonders verwerflichen Formen von Korruption sind strafrechtlich verboten. Obschon in der Schweiz die entsprechenden Straftatbestände mittlerweile seit vielen Jahren in Kraft sind, gibt es nur wenige Verurteilungen. Mit Blick auf die Korruptionsprävention und -bekämpfung, aber auch aus gesellschaftlicher und rechtsstaatlicher Sicht, ist dies unbefriedigend, zumal die reale Delinquenz bedeutend höher sein dürfte. Besonders augenfällig ist dies beim Unternehmensstrafrecht (Strafbarkeit des Unternehmens und anderer juristischen Personen bei schweren Straftaten wie Korruption oder Geldwäscherei, Art. 102 Strafgesetzbuch).