Korruptionsstrafrecht

Die besonders verwerflichen Formen von Korruption sind strafrechtlich verboten. Obschon in der Schweiz die entsprechenden Straftatbestände mittlerweile seit vielen Jahren in Kraft sind, gibt es nur wenige Verurteilungen. Mit Blick auf die Korruptionsprävention und -bekämpfung, aber auch aus gesellschaftlicher und rechtsstaatlicher Sicht, ist dies unbefriedigend, zumal die reale Delinquenz bedeutend höher sein dürfte. Besonders augenfällig ist dies beim Unternehmensstrafrecht (Strafbarkeit des Unternehmens und anderer juristischen Personen bei schweren Straftaten wie Korruption oder Geldwäscherei, Art. 102 Strafgesetzbuch).

Strafrechtliche Regelung national

Die wichtigsten Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung finden sich im Schweizerischen Strafgesetzbuch:

Nach diesen ist sowohl die Bestechung von öffentlichen Amtsträgern als auch die Bestechung von Privatpersonen verboten. Beide Handlungen gelten als Offizialdelikt und werden somit von Amtes wegen verfolgt. Unter Bestechung wird gleichsam die aktive Bestechung wie auch die passive Bestechung verstanden. Wer also einer Amts- oder Privatperson einen sogenannt «nicht gebührenden Vorteil» materieller oder nicht-materieller Natur anbietet, verspricht oder gewährt oder einen solchen entgegennimmt, macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (Bestechung zwischen Privatpersonen und Amtsträgern), respektive drei Jahren (Bestechung unter Privatpersonen) oder Geldstrafe bestraft.

Verboten sind auch die Vorteilsgewährung und die Vorteilsannahme. Hier geht es um unerlaubte Vorteile, die nicht auf eine spezifische Amtshandlung gerichtet sind, sondern im Hinblick auf die künftige Amtsführung gewährt oder angenommen werden. Darunter fällt das gezielte Anfüttern eines Amtsträgers oder die Klimapflege. Ferner fällt die Zuwendung von Schmiergeldern unter den Tatbestand der Vorteilsgewährung.

Nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen können sich heute strafbar machen (Strafbarkeit des Unternehmens). Zu den Letzteren gehören Unternehmen. So kann sich ein Unternehmen strafbar machen, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um korrupte Handlungen zu verhindern.

In der Regel straflos ist die sogenannte Vetternwirtschaft. Bei dieser wird Macht zu privatem Nutzen in Form von privilegierten Beziehungen missbraucht.

Rechtliche Regelung international

In unserer globalisierten Welt genügen nationale Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung nicht. Korruption wird deshalb auch global als Problem erkannt, geächtet und bestraft. Im Vordergrund stehen drei internationale Konventionen:

Die Schweiz hat alle drei Konventionen ratifiziert und sich damit verpflichtet, die Verhütung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Korruption voranzutreiben.

Unsere Positionen

Das (Individual- und Unternehmens-) Korruptionsstrafrecht soll transparent und konsequent durchgesetzt werden (Regulierung und Vollzug). Das Unternehmensstrafrecht (Art. 102 Strafgesetzbuch) ist mit den folgenden Unzulänglichkeiten behaftet:

  • Das Unternehmensstrafrecht weist Lücken auf; namentlich ist die Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 Abs. 2 Strafgesetzbuch) auf einen zu engen Deliktskatalog beschränkt. Deutliche Regelungsdefizite bestehen auch beim Strafprozessrecht. Es enthält nicht genügend Anreize, um Unternehmen zu Selbstanzeigen und Kooperation zu animieren. Des Weiteren sind die auf Unternehmen regelmässig angewendeten vereinfachten Verfahren (Strafbefehlsverfahren und abgekürztes Verfahren) mit rechtsstaatlichen Defiziten behaftet.
  • Der Vollzug des Unternehmensstrafrechts ist mangelhaft. Schwierigkeiten beim Beweis führen dazu, dass die Staatsanwaltschaften oftmals regelrecht auf die Unterstützung der fehlbaren Unternehmen angewiesen sind, sollen diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die Staatsanwaltschaften haben allerdings bislang ihre Möglichkeiten zu wenig ausgeschöpft, um Unternehmen zu Selbstanzeigen und vollumfänglicher Kooperation zu veranlassen. Dazu kommen verschiedene Defizite bei den Staatsanwaltschaften selbst, was insgesamt dazu führt, dass sie Widerhandlungen gegen Art. 102 Strafgesetzbuch bislang nicht konsequent genug verfolgt haben.
  • Die Anwendung des Unternehmensstrafrechts ist mit erheblichen Transparenzdefiziten behaftet. Alle bisherigen Verurteilungen von Unternehmen nach Art. 102 Strafgesetzbuch ergingen im Strafbefehlsverfahren, das während laufendem Verfahren der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Öffentliche Einsicht in die ergangenen Urteile ist, wenn überhaupt, nur erschwert möglich. Bei den Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Einsichtshürden sogar noch höher. Hinzu kommt, dass die verfügbaren statistischen Angaben Lücken aufweisen.

Das Unternehmensstrafrecht sollte auf Stufe Gesetz und Vollzug wie folgt verbessert werden:

  • die Transparenz der Strafjustiz sollte signifikant verbessert werden;
  • es sollten Massnahmen getroffen werden, um Unternehmen zu Selbstanzeigen und vollumfänglicher Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu animieren;
  • es sollte gewährleistet werden, dass Absprachen zwischen den Staatsanwaltschaften und den fehlbaren Unternehmen sowie schwere Unternehmensdelikte stets gerichtlich (und nicht bloss von den Staatsanwaltschaften) beurteilt werden;
  • die bestehenden Strafbarkeitslücken sollten geschlossen werden.

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