Revision des Obligationenrechts – Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz – Session der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 3. und 4. Juli 2014.
Der Gang an die Öffentlichkeit bleibt den Hinweisgebenden neu praktisch verwehrt. Zitat aus der Botschaft: „Wenn das Vorgehen der Behörde unzureichend ist oder keine Auswirkungen auf das gemeldete unerlaubte Verhalten hat, darf sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht an die Öffentlichkeit wenden.“