Öffentliches Beschaffungswesen

  • Für die Einhaltung der Vergabevorschriften muss verwaltungsintern gewährleistet werden, dass das erforderliche Wissen und die erforderlichen Ressourcen vorhanden sind. Ferner müssen verwaltungsintern die erforderlichen organisatorischen Vorkehren getroffen werden; so müssen u.a. die Zuständigkeiten und Abläufe der Beschaffungsprozesse klar geregelt werden, wobei insbesondere die Führungsverantwortung wahrgenommen und eine Machtkumulation vermieden werden muss.
  • Die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen geht in die richtige Richtung. Sie weist allerdings auch schwerwiegende Fehler auf, die für die Korruptionsbekämpfung gegenüber dem geltenden Recht deutliche Verschlechterungen darstellen: 1) Sie will durch die Hintertür die Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren zur Geheimsache erklären, obwohl in der Bundesverwaltung seit über 10 Jahren das Öffentlichkeitsprinzip gilt. Dies ist falsch, denn im öffentlichen Sektor traten die meisten Korruptionsfälle bislang gerade im Beschaffungswesen auf und diese Fälle konnten nur dank dem Öffentlichkeitsprinzip in ihrer ganzen Tragweite ans Licht gebracht werden. 2) Sie will die im Beschaffungsrecht bislang allgemein für Administrativbehörden geltenden Ausstandsregeln erheblich lockern. Auch dies darf nicht passieren, denn Befangenheit in einem Beschaffungsprozess öffnet Tür und Tor für Korruption.