Whistleblowing

Whistleblowerinnen und Whistleblower, die in guten Treuen handeln, müssen besser geschützt werden. Insbesondere im Privatrecht ist ihr gesetzlicher Schutz ungenügend. Der folgende Verbesserungsbedarf steht dabei im Vordergrund:

  • Die heutige Rechtsunsicherheit muss behoben werden, indem die gesetzlichen Schutzbestimmungen detaillierter gefasst werden: Die Arbeitnehmenden unterliegen zugunsten der Arbeitgebenden einer Treue- und Geheimhaltungspflicht. Nach der heutigen Regelung können sie von dieser zwar entbunden werden, wenn ein überwiegendes Interesse an einer Offenlegung besteht. In welche Richtung diese Interessenabwägung im Einzelfall ausfällt, kann nur schwer vorausgesagt werden und ist daher mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.
  • Die Unternehmen müssen gesetzlich verpflichtet werden, taugliche Verfahren einzurichten für die Meldung von Missständen. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen sich bei einem Verdachtsfall an eine interne oder externe Meldestelle wenden können, die möglichst unabhängig und mit Untersuchungskompetenzen ausgestattet ist. Dabei sollten sie anonym bleiben können, wenn sie dies wünschen. Aus einer in guten Treuen erfolgten Meldung darf ihnen kein Nachteil erwachsen; insbesondere müssen Whistleblowerinnen und Whistleblower effektiv vor der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geschützt werden.
  • An einem gut funktionierenden Meldesystem haben auch die Unternehmen selbst ein grosses Interesse. Denn Whistleblowerinnen und Whistleblower helfen ihnen entscheidend mit, interne Missstände aufzudecken und geben ihnen damit die Möglichkeit, sich zu verbessern und allfällige Reputationsschäden zu vermeiden.
  • Die zurzeit laufende Revision des Obligationenrechts für die Verbesserung des Schutzes der Whistleblowerinnen und Whistleblowern ist ungenügend. Der Ende 2015 vom Parlament getroffene formale Rückweisungsbeschluss an den Bundesrat, seinen entsprechenden Entwurf zur Änderung des OR einfacher zu formulieren, dabei jedoch an der Grundstruktur des Entwurfs festzuhalten, genügt nicht. Die Vorlage bedarf auch inhaltlicher Verbesserungen: So sollten insbesondere anonyme Meldungen möglich sein, der Kündigungsschutz verstärkt werden und der Gang an die Öffentlichkeit nicht an administrativen Hürden scheitern.