Dieser Bericht zeigt auf, dass in der Schweiz bei nicht-finanzintermediären Tätigkeiten erhebliche Schlupflöcher bestehen für das Waschen von Geldern illegaler Herkunft. Er zeigt ferner auf, wie die Schlupflöcher beseitigt werden sollten.
Insesondere sollte der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes endlich an den international geltenden Standard angepasst werden. So sind neu auch nicht-finanzintermediäre Tätigkeiten im Auftrag von Kunden einzuschliessen – wie insbesondere die Gründung und Organtätigkeit von juristischen Personen und Trusts, die Finanz- und Anlageberatung, der Kauf und Verkauf von Immobilien sowie der Handel mit Kunst- und Luxusgütern.