TI Schweiz begrüsst, dass das revidierte GPA neben den klassischen Marktzugangszielen eines WTO-Erlasses – für Welthandelsrecht nicht selbstverständlich – neu auch die Korruptionsbekämpfung und die Vermeidung von Interessenkonflikten ausdrücklich thematisiert. In der Aufnahme des Grundsatzes der Förderung eines wirksamen Wettbewerbs in Art. 1 lit. d BöB im Sinne von „Massnahmen gegen Wettbewerbsabreden und Korruption“, sieht TI Schweiz die konsequente und notwendige Umsetzung dieser Ziele des WTO-Übereinkommens. In der Zukunft wird Wirtschaftsregulierung tendenziell nicht nur der Liberalisierung und dem Marktzutritt, sondern auch der Wahrung öffentlicher und privater governance dienen. Diesem Trend entzieht sich der BöB-Entwurf richtigerweise nicht.
Dass die Umsetzung des revidierten GPA zum Anlass genommen werden soll, das schweizerische öffentliche Beschaffungswesens aus volkswirtschaftlichen Erwägungen zu harmonisieren, ist nachvollziehbar und zu begrüssen, aber nicht um jeden Preis. Den bestehenden Differenzen bei der
Verhandlungsmöglichkeit und im Rechtsschutz ist vielmehr soweit Rechnung zu tragen, als die entsprechenden Regelungen einer maximal wirksamen Korruptionsbekämpfung dienen. Das heisst, dass das Zurückdrängen der Verhandlungen (siehe dazu unten) wichtiger ist als die Harmonisierung. Dasselbe gilt auch für den Rechtsschutz (siehe dazu unten).
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