Illegale Finanzflüsse / Geldwäscherei

  • Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) sollte am heute international geltenden Standard (FATF-Empfehlungen) angepasst werden und somit auch weitere Tätigkeiten einschliessen von Notaren, Immobilienmaklern, Anwälten und anderen unabhängigen juristischen Berufen sowie Buchhaltern. Diese Berufe sollten – wie vom internationalen Expertengremium FATF empfohlen – angemessenen Sorgfalts- und Meldepflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei unterliegen. Solange diese Akteure nicht den Sorgfaltspflichten des GwG unterliegen, besteht eine wesentliche Lücke in der Geldwäschereiabwehr. So darf es beispielsweise nicht sein, dass Schweizer Immobilienmakler Schweizer Grundstücke an Ausländer mit zweifelhaftem Hintergrund vermitteln oder dass Schweizer Anwälte als Berater von Trusts und Offshoregesellschaften mithelfen, die Herkunft dubioser Gelder zu verschleiern.
  • Es sollte Transparenz hergestellt werden über die wirtschaftlich berechtigte Person an juristischen Personen (Gesellschaften, Trusts). Dafür
    • sollte ein öffentlich zugängliches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen an juristischen Personen geschaffen werden;
    • sollten die dem GwG unterstellten Akteure bei der Abklärung der wirtschaftlich berechtigten Personen weniger stark auf die diesbezügliche Selbstdeklaration ihrer Kunden abstellen dürfen, sondern gesetzlich verpflichtet werden, die Selbstdeklaration verifizieren zu müssen;
    • sollten die Finanzintermediäre den bestehenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten besser nachkommen.
  • Die dem GwG unterstellten Akteure sollten den gesetzlichen Meldepflichten bei Geldwäschereiverdacht besser nachkommen. Es darf nicht sein, dass sie Verdachtsfälle erst dann den Behörden melden, wenn diese bereits in den Medien thematisiert werden.
  • Um zu verhindern, dass korrupte Gelder in Schweizer Immobilien investiert werden, muss
    • das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) verschärft werden. Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten kantonalen Bewilligungsbehörden müssen gesetzlich verpflichtet werden, die saubere Herkunft der involvierten ausländischen Vermögenswerte abzuklären. Dafür sollten sie gesetzlich verpflichtet werden, die wirtschaftlich berechtigten Personen an den Vermögenswerten festzustellen. Ferner muss der Erwerb von Geschäftsliegenschaften wieder der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
    • die Datenqualität und Transparenz des Grundbuchs verbessert werden.